Präambel
- Der „SKFM – Katholischer Verein für soziale Dienste in Menden e.V.“ ist Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland, der sich den gesellschaftlichen und sozialen Herausforderungen stellt. Er bietet Hilfe für Kinder, Jugendliche, Familien und alleinstehende Männer und Frauen in besonderen Lebenslagen. Er ist als Fachverband Teil des Deutschen Caritasverbandes.
(2) Der Verein beruht auf den Prinzipien der Ehrenamtlichkeit und des Zusammenwirkens von ehrenamtlich und beruflich für den Verein tätigen Männern und Frauen.
(3) Der Verein erfüllt seine laienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im Sinne christlicher Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und arbeitsrechtliche Grundlagen des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „SKFM – Katholischer Verein für soziale Dienste in Menden e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Menden.
- Unbeschadet der zivilrechtlichen Rechtsform ist der Verein kirchenrechtlich ein privater nichtrechtsfähiger kirchlicher Verein gem. cc. 298 ff. CIC.
- Der Verein ist Mitglied des „SKM – Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland – Bundesverband e.V.“ gemäß der Satzung des SKM-Bundesverbandes.
- Der Verein ist Mitglied in der SKM-Diözesan-Arbeitsgemeinschaft im Erzbistum Paderborn gemäß der Ordnung der Diözesan-Arbeitsgemeinschaft.
- Der Verein ist Mitglied des örtlichen Caritasverbandes und arbeitet mit diesem im Wirkungskreis partnerschaftlich zusammen. Seine persönlichen Mitglieder sind persönliche Mitglieder des örtlichen Caritasverbandes gemäß § 5 der Satzung der Orts- und Kreiscaritasverbände vom 25.9.2009.
- Der Verein wendet das kirchliche Arbeitsrecht, insbesondere die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse einschließlich der Ausführungsrichtlinien und Hinweise, die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für den Bereich des Erzbistums Paderborn sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihren jeweiligen Fassungen an.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein will dazu beitragen, dass
- Menschen in Not Helfer und Hilfe finden,
- Menschen zum sozial-caritativen Dienst in Kirche und Gesellschaft motiviert und befähigt werden,
- sich die gesellschaftlichen Bedingungen der hilfebedürftigen Menschen verbessern.
- Er übt seine Tätigkeit mit ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des caritativen Auftrags der Katholischen Kirche aus.
§3 Aufgaben des Vereins
- Der Verein orientiert sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an den Erfordernissen in seinem Wirkungsbereich.
- Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Beratung und Hilfe in Erziehungsfragen und -problemen
- Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben der Jugend- und Sozialhilfe
- Übernahme von Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen, Gewinnung von geeigneten Personen für diese Ämter und deren Schulung; Mitarbeit in Familienrechtssachen
- Fachberatung Kindertagespflege
- Mitwirkung bei der Jugendgerichtshilfe und Familiengerichtshilfe
- Geschlechtsspezifische Angebote
- Straffälligenhilfe
- Armutsprävention
- Hilfe für Wohnungslose
- Arbeit in sozialen Brennpunkten
- Beratung und Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten
- Sozialberatung für Schuldner und Schuldnerinnen
- Suchtkrankenhilfe
- Arbeit mit psychisch Kranken
- Integration in Arbeit
- Schaffung von Einrichtungen zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben
- Mitarbeit in kirchlichen, behördlichen und anderen Gremien
- Öffentlichkeitsarbeit
- Der Verein übt diese Tätigkeit in Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen, Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und den zuständigen Behörden aus.
- Zur Durchführung der Vereinsaufgaben wird erforderlichenfalls eine Geschäftsstelle eingerichtet.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Die gesamte Tätigkeit des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. - Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Die Mitglieder
- Der Verein hat natürliche und korporative Mitglieder. Mitglied kann werden, wer an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche mitwirkt. Die Mehrheit der natürlichen Mitglieder muss katholisch sein. Für korporative Mitglieder gelten die „Leitlinien für korporative Mitglieder des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. und seiner Orts- und Fachverbände“ in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines Vorstandsbeschlusses und einer schriftlichen Bestätigung. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Steht ein Mitglied in einem Anstellungsverhältnis zum Verein, so ruht für die Dauer des Verhältnisses sein aktives und passives Wahlrecht. Tritt ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in ein Anstellungsverhältnis zum Verein, ist die Mitgliedschaft im Vorstand zu beenden.
§ 6 Beendung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist;
- durch Ausschluss, der durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Die abschließende Entscheidung ist ihm schriftlich mitzuteilen.
- durch den Tod des Mitglieds.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Wirtschaftsbeirat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Jährlich findet wenigstens eine Mitgliederversammlung statt.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung.
Sie hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages
- Änderungen der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Wahl des Wirtschaftsbeirats
- Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Wirtschaftsbeirat
(3) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Zwischen der Absendung der Einladung (Datum des Poststempels) und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen gewahrt sein.
(4) Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis höchstens 7 Mitgliedern, die nicht beruflich beim Verein angestellt sind. Der Vorstand muss mehrheitlich katholisch sein.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestellen.
- Dem Vorstand soll ein geistlicher Beirat beratend zur Seite stehen. Dieser wird vom Vorstand berufen und bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof von Paderborn.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen unter sich den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; diese müssen katholisch sein. - Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin/einen Nachfolger.
- Der Vorstand kann nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten in Anspruch genommen werden.
- Der Verein ist verpflichtet, durch Abschluss einer Versicherung das persönliche Haftungsrisiko seiner Organmitglieder abzusichern.
- Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins und vertritt denselben gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter oder durch den Vorsitzenden und ein weiteres katholisches Vorstandsmitglied oder durch den Stellvertreter und ein weiteres katholisches Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB vertreten. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. Der Vorstand erstellt für die Mitgliederversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt mindestens vier Mal im Jahr zusammen.
(2) Zu den Sitzungen wird schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen. Zwischen dem Datum der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen gewahrt sein.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Über die Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift erstellt, die von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
- Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil, sofern im Einzelfall nichts anderes beschlossen wird.
§ 10a Wirtschaftsbeirat
Der Verein richtet neben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung als Organ ein Aufsichtsgremium ein. Dieses Aufsichtsorgan wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und ist ihr gegenüber berichtspflichtig. Es nimmt Aufsichts- und Kontrollaufgaben gegenüber dem Vorstand wahr. Die näheren Aufgaben des Aufsichtsorgans regelt eine Geschäftsordnung.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Soll über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muss die Ladung zur Mitgliederversammlung den Vorschlag hierzu enthalten.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V., der es für die Aufgaben des SKM auf Diözesanebene zu verwenden hat oder einen durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden anderen kirchlichen Träger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des SKM zu verwenden hat.
(5) Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Prüfung
- Der Jahresabschluss des Vereins wird jährlich durch einen anerkannten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überprüft.
- Die beiden von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer/-innen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, nehmen jährlich Einblick in den Prüfungsbericht. Sie haben das Recht, weitere Auskünfte zu verlangen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
- Weitere Prüfungen können vom Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e. V. angeordnet werden.
§ 13 Besondere kirchenaufsichtliche Regelungen
Der Verein unterliegt der Aufsicht des Erzbischöflichen Generalvikariates in Paderborn, dem auch die Wahrnehmung der Revision obliegt.
Nachstehende Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates in Paderborn:
- Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins
- Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken, sofern der Wert des einzelnen Rechtsgeschäftes 50.000,00 € übersteigt
- Aufnahme und Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in einer Höhe von mehr als 20.000,00 €
- Aufnahme und Hingabe von Darlehn und die Übernahme sonstiger Schuldverpflichtungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr in einer Höhe von mehr als 50.000,00 €
- Planung und Abschluss von Verträgen betreffend die Durchführung von Baumaßnahmen ab einer Größenordnung von 150.000 €
- Abschluss von Verträgen, die eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben, ab einem Betrag von 25.000,00 €
- Übernahme von Bürgschaften, Garantieerklärungen und/oder Patronatserklärungen
- Gründung von Gesellschaften oder juristischen Personen
- Erwerb, Gründung und Veränderung von Beteiligungen
- Übernahme der Betriebsträgerschaft, des Betriebes oder der Betriebsführung von Einrichtungen
- Verschmelzungen des Vereins
Die vorstehende Satzung wurde am 28.09.2017 in der Mitgliederversammlung des
S K F M – katholischer Verein für soziale Dienste in Menden e.V. beschlossen.